§ 75 Ladungen
Ist der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt, sind die Beteiligten zu laden. Hierbei ist eine Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu beachten. Nur in dringenden Fällen ist eine kürzere Frist möglich. Der Vorsitzende hat diese festzusetzen. Es ist dabei darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten trotzdem verhandelt und entschieden wird.
§§ 66 - 82 MarkenG: Verfahren vor dem Patentgericht oder Beschwerdeverfahren
§§ 32 - 96 MarkenG: Verfahren in Markenangelegenheiten
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